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title: "§ 29 SatDSiG — Straftaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/satdsig/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/satdsig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 29 SatDSiG — Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,

1.



die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland,

2.



das friedliche Zusammenleben der Völker oder

3.



die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblichzu gefährden.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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— Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/satdsig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
