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title: "§ 24 SatDSiG — Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/satdsig/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/satdsig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 24 SatDSiG — Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2) Zuständig für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(3) (weggefallen)

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— Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/satdsig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
