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title: "§ 23 SatDSiG — Vergütung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/satdsig/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/satdsig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 23 SatDSiG — Vergütung

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil kann für die Erzeugung der Daten nach § 22 sowie für die Bedienung der Anfrage nach § 21 eine Vergütung verlangt werden. Die Vergütung soll dem jeweiligen durchschnittlichen Marktpreis entsprechen.

(2) Weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland sind ausgeschlossen.

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— Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/satdsig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
