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title: "§ 7 SanDVergV — Ausschluss des Vergütungsanspruchs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sanoffzvergv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sanoffzvergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 7 SanDVergV — Ausschluss des Vergütungsanspruchs

Eine Vergütung wird nicht gewährt

1.



für nach § 2 berücksichtigte Zeiten eines Bereitschaftsdienstes und Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während angeordneter Rufbereitschaft, wenn die entsprechend § 4 gerundete Summe dieser Zeiten 5 Stunden im Kalendermonat nicht übersteigt; bei Teilzeitbeschäftigung werden die 5 Stunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt,

2.



mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles oder nach einem Beschluss nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder

3.



für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.

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— Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sanoffzvergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
