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title: "§ 4 SanDVergV — Gesamtzeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sanoffzvergv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sanoffzvergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 4 SanDVergV — Gesamtzeit

Die berücksichtigten Zeiten eines Kalendermonats sind zu addieren und danach auf volle Stunden zu runden (Gesamtzeit). Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.

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— Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sanoffzvergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
