---
title: "§ 13 SanktDG — Aufschiebende Wirkung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sanktdg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sanktdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 13 SanktDG — Aufschiebende Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

---

— Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sanktdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
