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title: "§ 53 SAG — Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sag/53"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 53 SAG — Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1) Bei einem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 49e oder § 49f können die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit von ihren Befugnissen nach den §§ 36, 58, 58a, 59, 60, 172 und 174 oder § 45 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen. Die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auch gemäß den §§ 62 bis 64, 77 Absatz 6 eine Bewertung vornehmen, ob die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegen.

(2) Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden informieren sich über die Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.

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— Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
