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title: "§ 21 SAG — Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sag/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 21 SAG — Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen

Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind.

## Fußnoten

(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)

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— Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
