---
title: "§ 152f SAG — Inhalt der Abwicklungsanordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sag/152f"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 152f SAG — Inhalt der Abwicklungsanordnung

(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens enthalten:

1.



den Namen oder die Firma und den Sitz

a)



der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei,

b)



bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;

2.



Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere

a)



die Angabe der zu übertragenden Gegenstände in den Fällen der Artikel 40 und 42 der Verordnung (EU) 2021/23,

b)



die Angabe der betroffenen Kontrakte und Sicherheiten in den Fällen der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) 2021/23,

c)



die Angabe zu der Gesamthöhe des Abwicklungsbarmittelabrufs im Falle des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/23 und

d)



die Angabe der betroffenen Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten im Fall des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2021/23,wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;

3.



den Abwicklungsstichtag;

4.



Angaben zum Vorliegen der Zustimmung des Käufers im Falle des Artikels 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23; § 109 Absatz 1 Satz 2 und 4 findet entsprechende Anwendung;

5.



sofern bereits bekannt, Angaben zur Entschädigung nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/23;

6.



sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142.

(2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

---

— Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
