---
title: "§ 141 SAG — Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sag/141"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 141 SAG — Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.

---

— Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
