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title: "§ 114 SAG — Wirksamwerden der Übertragung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sag/114"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 114 SAG — Wirksamwerden der Übertragung

(1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.

(2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.

## Fußnoten

(+++ § 114: Zur Anwendung vgl. § 127 Abs. 3 Satz 2 u. § 131 Abs. 2 Satz 3 +++)

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— Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
