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title: "§ 6b GSA Fleisch — Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/safleischwig/6b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/safleischwig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 6b GSA Fleisch — Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung

(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung.

(2) Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.



die dortigen Befugnisse, Duldungs- und Mitwirkungspflichten auch gegenüber Inhabern im Sinne des § 6a Absatz 3 sowie Personen, welche die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation gestatten, Anwendung finden,

2.



die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes, Satzungen, Gesellschaftsverträge und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Vorgaben nach § 6a geben, und

3.



die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, auch in Verbindung mit Nummer 1, zur Mitwirkung Verpflichteten die Unterlagen nach Nummer 2 vorzulegen haben.

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— Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/safleischwig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
