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title: "§ 7 SachvPrüfV — Vorlagefrist"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sachvpr_fv_2016/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sachvpr_fv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 7 SachvPrüfV — Vorlagefrist

Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

## Fußnoten

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)

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— Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sachvpr_fv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
