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title: "§ 99 SachenRBerG — Abschlußprotokoll über Streitpunkte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sachenrberg/99"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sachenrberg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 99 SachenRBerG — Abschlußprotokoll über Streitpunkte

Kommt es nicht zu einer Einigung, so hält der Notar das Ergebnis des Verfahrens unter Protokollierung der unstreitigen und der streitig gebliebenen Punkte fest (Abschlußprotokoll). Sind wesentliche Teile des abzuschließenden Vertrages unstreitig, so können die Beteiligten verlangen, daß diese Punkte im Protokoll als vereinbart festgehalten werden. Die Verständigung über diese Punkte ist in einem nachfolgenden Rechtsstreit bindend.

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— Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sachenrberg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
