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title: "§ 60 SachenRBerG — Anwendbarkeit des Erbbaurechtsgesetzes, Kosten und Gewährleistung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sachenrberg/60"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sachenrberg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 60 SachenRBerG — Anwendbarkeit des Erbbaurechtsgesetzes, Kosten und Gewährleistung

(1) Auf die nach den Bestimmungen dieses Kapitels bestellten Erbbaurechte findet, soweit nicht Abweichendes gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist, das Erbbaurechtsgesetzes Anwendung.

(2) Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.

(3) Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sachmängel des Grundstücks.

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— Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sachenrberg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
