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title: "§ 33 SachenRBerG — Verpflichtung zum Rangrücktritt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sachenrberg/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sachenrberg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 33 SachenRBerG — Verpflichtung zum Rangrücktritt

Die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Verlangen des Nutzers verpflichtet, im Rang hinter das Erbbaurecht zurückzutreten.

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— Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sachenrberg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
