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title: "§ 101 SachenRBerG — Kostenpflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sachenrberg/101"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sachenrberg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 101 SachenRBerG — Kostenpflicht

(1) Für die Kosten des Vermittlungsverfahrens haften Grundstückseigentümer und Nutzer als Gesamtschuldner. Sie haben die Kosten zu teilen. Eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen Auslagen findet nicht statt.

(2) Die für das notarielle Vermittlungsverfahren im Falle einer Einstellung nach § 95 entstandenen Kosten sind

1.



in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 zwischen Eigentümer und Nutzer zu teilen,

2.



in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 von dem Antragsteller zu tragen,

3.



in den Fällen des § 95 Abs. 2 von dem Beteiligten zu tragen, der das Verfahren nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt hat.

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— Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sachenrberg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
