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title: "§ 4 SachenRÄndG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sachenr_ndg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sachenr_ndg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 4 SachenRÄndG

*Gliederung:* Art 8

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 6 und 7 am 1. Januar 1978 in Kraft.

(2) Die Artikel 6 und 7 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie gelten auch für Ansprüche, die durch eine vor diesem Zeitpunkt eingetragene Vormerkung gesichert sind, soweit nicht eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht.

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— Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sachenr_ndg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
