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title: "§ 2 SachenRÄndG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sachenr_ndg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sachenr_ndg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 2 SachenRÄndG

*Gliederung:* Art 8

Auf die Ergänzung des über eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Briefes ist § 57 der Grundbuchordnung in der bisherigen Fassung anzuwenden. Jedoch soll eine nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Recht eingetragene Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch auf Antrag nicht auf dem Brief vermerkt werden.

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— Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sachenr_ndg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
