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title: "§ 6 SachenR-DV — Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sachenr-dv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sachenr-dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 6 SachenR-DV — Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Dienstbarkeit gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes muß folgende Angaben enthalten:

1.



eine knappe Beschreibung der Anlage (insbesondere Energieträger, Art der Anlage, Leistungsumfang);

2.



die grundbuchmäßige Bezeichnung des belasteten Grundstücks oder Rechts.

(2) Mit dem Antrag sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Unterlagen vorzulegen.

(3) Ein Antrag kann sich auf mehrere Grundstücke und Rechte beziehen, wenn es sich um eine zusammenhängende Leitungstrasse handelt.

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— Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sachenr-dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
