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title: "§ 5 SachenR-DV — Bestandsschutz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sachenr-dv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sachenr-dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 5 SachenR-DV — Bestandsschutz

Wenn nach dem 24. Dezember 1993 die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Duldung von Energieanlagen nach den in § 9 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes genannten Bestimmungen eintreten, bleibt die zuvor begründete Dienstbarkeit bestehen. Soweit die Allgemeinen Versorgungsbedingungen dem Versorgungsunternehmen weitergehende Rechte einräumen, sind diese maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 9 Abs. 9 Satz 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Anlagen entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sachenr-dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
