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title: "§ 12 SachenR-DV — Mittelwerte und Marktpreise bei sonstigen wertbeständigen Grundpfandrechten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sachenr-dv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sachenr-dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 12 SachenR-DV — Mittelwerte und Marktpreise bei sonstigen wertbeständigen
Grundpfandrechten

Bei wertbeständigen Grundpfandrechten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes sind für die jeweils bestimmten Waren oder Leistungen folgende Werte zugrundezulegen:

1.



für einen US-Dollar 1,70 Deutsche Mark,

2.



für eine Tonne Fettförderkohle des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 285,66 Deutsche Mark,

3.



für eine Tonne gewaschene Fettnuß IV des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 314,99 Deutsche Mark,

4.



für eine Tonne oberschlesische Flammstückkohle 192,80 Deutsche Mark,

5.



für eine Tonne niederschlesische Stückkohle 114,60 Deutsche Mark,

6.



für eine Tonne niederschlesische gewaschene Nußkohle I 314,99 Deutsche Mark,

7.



für einen Doppelzentner zu 100 kg Kalidüngesalz 40 vom Hundert 23,00 Deutsche Mark.

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— Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sachenr-dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
