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title: "§ 46 SaatG — Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/saatverkg_1985/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/saatverkg_1985/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 46 SaatG — Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter

Wird im Falle des § 42 Abs. 2 Nr. 3 die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung unter den dort genannten Voraussetzungen bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste als weiterer Züchter beantragen. § 42 Abs. 3 und 6, §§ 43, 44 Abs. 1 bis 3 und § 45 gelten entsprechend.

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— Saatgutverkehrsgesetz *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/saatverkg_1985/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
