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title: "§ 20 SaatG — Angabe der Sortenbezeichnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/saatverkg_1985/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/saatverkg_1985/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 20 SaatG — Angabe der Sortenbezeichnung

(1) Saatgut, außer Handelssaatgut und Behelfssaatgut, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muss diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3.

(2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt werden. Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt.

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— Saatgutverkehrsgesetz *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/saatverkg_1985/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
