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title: "§ 46 SaatV — Kennzeichnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/saatv/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/saatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 46 SaatV — Kennzeichnung

(1) An die Stelle der Etiketten nach § 29 und der Einleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form, Größe und Farbe denen des § 29 Abs. 3 entsprechen müssen, und Einleger in der jeweiligen Kennfarbe, die die Angaben nach Anlage 8 aufgedruckt enthalten müssen. Es gelten für die Referenznummer bei anerkanntem Saatgut § 14 Abs. 2 und bei Standardsaatgut § 29 Abs. 3 Satz 3 sowie für die Angabe einer Saatgutbehandlung § 32 entsprechend.

(2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von Gemüse tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach § 40 Abs. 3 ein Etikett, Einleger oder Aufdruck mit den Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.3.

(3) Soll anerkanntes Vorstufensaatgut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, so müssen Etiketten und Einleger die Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.4 enthalten.

(4) Packungen von Saatgutmischungen, die weniger als zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können mit einem kleineren Etikett gekennzeichnet werden, soweit die Angaben gut lesbar sind.

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— Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/saatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
