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title: "§ 41 SaatV — Antrag für eine Kennnummer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/saatv/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/saatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 41 SaatV — Antrag für eine Kennnummer

Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten:

1.



bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut

a)



die Art,

b)



bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,

c)



die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;

2.



bei Saatgutmischungen

a)



den Verwendungszweck,

b)



die Mischungsnummer;

3.



das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;

4.



die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.

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— Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/saatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
