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title: "§ 39 SaatV — Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/saatv/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/saatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 39 SaatV — Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung

Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit noch erfüllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk auf dem Etikett hingewiesen werden: "Durch ... (Anerkennungsstelle) erneut geprüft ..." (Monat und Jahr).

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— Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/saatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
