---
title: "§ 38 SaatV — Schließung bei Standardsaatgut"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/saatv/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/saatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 38 SaatV — Schließung bei Standardsaatgut

(1) Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.

---

— Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/saatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
