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title: "§ 30 SaatV — Aufdrucketikett"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/saatv/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/saatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 30 SaatV — Aufdrucketikett

Bei anerkanntem Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen kann anstelle des Etikettes ein unverwischbarer Aufdruck oder Stempelaufdruck mit den Angaben nach § 29 Abs. 3, 5 und 6 in der jeweiligen Kennfarbe angebracht werden (Aufdrucketikett). Die Anerkennungsnummer sowie Monat und Jahr der Probenahme sind in zeitlicher Verbindung mit der Probenahme nach § 11 Abs. 1 oder dem Verpacken nach § 36 Satz 1 durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht anzubringen.

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— Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/saatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
