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title: "§ 39 SÜG — Übergangsvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/s_g/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/s_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 39 SÜG — Übergangsvorschrift

Für Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage von Sicherheitserklärungen, die vor dem 16. Januar 2026 unterzeichnet wurden, finden § 12 Absatz 1 bis 2a und 3a bis 6 sowie § 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Ansonsten finden die Vorschriften in der nach dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung Anwendung.

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— Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/s_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
