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title: "§ 38 SÜG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/s_g/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/s_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 38 SÜG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 25a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.



entgegen § 27a Absatz 2 den Einsatz einer dort genannten Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterbindet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/s_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
