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title: "§ 34 SÜG — Verordnungsermächtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/s_g/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/s_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 34 SÜG — Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,

1.



welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,

2.



welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und

3.



welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.

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— Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/s_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
