---
title: "§ 31 SÜG — Datenverarbeitung in Dateisystemen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/s_g/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/s_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 31 SÜG — Datenverarbeitung in Dateisystemen

§ 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle mit der Maßgabe, dass eine Abfrage und ein automatisierter Abgleich der personenbezogenen Daten nur hinsichtlich der betroffenen Person zulässig sind. Die nach § 22 für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zum Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung.

---

— Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/s_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
