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title: "§ 4 RVWZPauschBeitrV — Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rvwzpauschbeitrv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rvwzpauschbeitrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 4 RVWZPauschBeitrV — Zuständigkeit

Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für

1.



Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

2.



Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

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— Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvwzpauschbeitrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
