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title: "§ 1 RVWZPauschBeitrV — Geltungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rvwzpauschbeitrv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rvwzpauschbeitrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 1 RVWZPauschBeitrV — Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten (Dienstleistende) oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.

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— Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvwzpauschbeitrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
