---
title: "§ 1 AMV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rvo_368oabs4v/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rvo_368oabs4v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 1 AMV

Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesausschüsse der Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt sich nach § 91 Absatz 2 Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Während einer Amtsperiode neu hinzugetretene Mitglieder der Ausschüsse scheiden mit Ablauf der Amtsperiode aus.

---

— Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvo_368oabs4v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
