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title: "§ 357 RVO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rvo/357"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rvo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 357 RVO

(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.

(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.

(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.

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— Reichsversicherungsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
