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title: "§ 9 RVG — Vorschuss"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rvg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 9 RVG — Vorschuss

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

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— Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
