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title: "§ 29a RVG — Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rvg/29a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html"
updated: "2026-07-01T04:22:05+00:00"
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# § 29a RVG — Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.

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— Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
