---
title: "§ 7 RVermG — Übertragung der Rechte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rvermg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rvermg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 7 RVermG — Übertragung der Rechte

Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes einem Land, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einem anderen Rechtsträger zustehen, sind auf diesen zu übertragen und von diesem zu übernehmen.

---

— Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvermg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
