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title: "§ 3 RVermG — Für Aufgaben eines Landes benutztes Reichsvermögen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rvermg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rvermg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 3 RVermG — Für Aufgaben eines Landes benutztes Reichsvermögen

Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), auf welche die Voraussetzungen des § 2 nicht zutreffen und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für eine grundgesetzliche Verwaltungsaufgabe eines Landes benutzt werden, stehen dem Land zu, dem diese Verwaltungsaufgabe obliegt.

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— Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvermg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
