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title: "§ 10 RVermG — Formvorschriften für die Übertragung von Rechten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rvermg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rvermg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 10 RVermG — Formvorschriften für die Übertragung von Rechten

Für die Übertragung (§ 1 Abs. 3, § 7) des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück gilt folgendes:

1.



Die zur Übertragung des Rechts erforderliche Einigung bedarf keiner Form.

2.



§ 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden.

3.



§ 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reich eingetragen ist.

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— Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvermg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
