---
title: "§ 5 RVBedWohnV — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rvbedwohnv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rvbedwohnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 5 RVBedWohnV — Übergangsregelung

Wohnungsfürsorgemaßnahmen, die bis zum 25. April 2005 eingeleitet worden sind, bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 3 unberührt.

---

— Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvbedwohnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
