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title: "§ 4 RTrAbwG§11Abs3DV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rtrabwg_11abs3dv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rtrabwg_11abs3dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 4 RTrAbwG§11Abs3DV

Für Zeiten zwischen dem 1. April 1951 und der Beendigung der Abwicklung, spätestens dem 30. April 1967, in denen an eine nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes anspruchsberechtigte Person oder an deren Hinterbliebene eine auf der Nachversicherung nach § 72 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes beruhende Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gezahlt wurde oder wird, gilt der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung an den Träger der Versorgungslast in der Höhe der Versorgungsbezüge als abgetreten, die sich bei Anwendung der Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes und der ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften, auch auf Grund von Soll- oder Kannvorschriften, ergeben würden.

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— Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rtrabwg_11abs3dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
