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title: "§ 22 RTrAbwG — Kostenfreiheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rtrabwg/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rtrabwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 22 RTrAbwG — Kostenfreiheit

Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 6, 15, 16 und 21 dienen, einschließlich der Eintragungen in den öffentlichen Büchern, sind frei von Gebühren, Auslagen und sonstigen Abgaben; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. Hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Auslagen und sonstiger Abgaben, die nicht auf bundesrechtlichen Vorschriften beruhen.

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— Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rtrabwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
