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title: "§ 7 RStruktFV — Sonderbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rstruktfv_2015/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 7 RStruktFV — Sonderbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen

Sind von den in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Instituten Sonderbeiträge zu erheben, erfolgt ihre Berechnung nach Maßgabe von § 12c Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge der jeweiligen Institute nach § 1 Absatz 3.

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— Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
