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title: "§ 8 RStruktFG — Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rstruktfg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 8 RStruktFG — Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger

Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.

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— Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
