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title: "§ 12e RStruktFG — Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rstruktfg/12e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 12e RStruktFG — Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a

Die von einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstelle oder einem Brückeninstitut im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3a vereinnahmten Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaige weitere Einnahmen können dem Restrukturierungsfonds zugeführt werden.

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— Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
