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title: "§ 17 RSMAusbV — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rsmausbv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rsmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 17 RSMAusbV — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rsmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
