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title: "§ 2 RSiedlG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rsiedlg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rsiedlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 2 RSiedlG

Staatsdomänen sind bei Ablauf des Pachtvertrags dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen (§ 1) zu höchstens dem Ertragswert zum Kaufe anzubieten, soweit nicht ihre Erhaltung im Staatsbesitze für Unterrichts-, Versuchs- oder andere Zwecke öffentlicher oder volkswirtschaftlicher Art notwendig ist. Bei der Schätzung des Wertes sollen vorübergehende Wertsteigerungen, die auf außerordentliche Verhältnisse des Krieges zurückzuführen sind, nicht berücksichtigt werden.

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— Reichssiedlungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rsiedlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
